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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 22

Unterstützung und Kosten

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden den ersuchenden Staat beraten und dessen Interessen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln im Auslieferungsverfahren vor den zuständigen Richtern und Beamten vertreten.
  2. Absatz 2,Der ersuchende Staat wird die Kosten für die Übersetzung der Schriftstücke und den Transport der zu übergebenden Person tragen. Der ersuchte Staat bezahlt alle anderen Kosten, die in diesem Staat auf Grund des Auslieferungsverfahrens entstanden sind.
  3. Absatz 3,Keiner der Staaten wird gegen den anderen Staat finanzielle Ansprüche stellen, die durch die Verhaftung, Anhaltung, Untersuchung oder Übergabe der auszuliefernden Person nach den Bestimmungen dieses Vertrages entstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001025