Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 5

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

  1. Absatz eins,Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.
  2. Absatz 2,Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001008