Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 6
Grundsatz Ne Bis in Idem
(1)Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
(2)Absatz 2,Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40001009