Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 6

Grundsatz Ne Bis in Idem

  1. Absatz eins,Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person von den zuständigen Behörden im ersuchten Staat wegen der strafbaren Handlungen, für welche die Auslieferung begehrt wird, bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde.
  2. Absatz 2,Ein Freispruch oder eine Einstellung wegen des Fehlens der Gerichtsbarkeit ist kein Hindernis für eine Auslieferung.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001009