Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des ADR (M89)“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
NOR40001040