Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.10.1999 bis 31.12.2000 — BGBl. III Nr. 198/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.10.199931.12.2000 BGBl. III Nr. 198/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.10.1999BGBl. III Nr. 198/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 11 311 des ADR ist es nicht erforderlich, daß sich auf der Beförderungseinheit ein Beifahrer befindet.
  2. Ziffer 2
    Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 10 602 des ADR (M89)“.
  3. Ziffer 3
    Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
  4. Ziffer 4
    Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift der zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie findet auf Beförderungen in allen Staaten Anwendung, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis 31. Dezember 2000 oder bis diese Bestimmungen in das ADR aufgenommen werden, auch wenn dieser Zeitpunkt später sein sollte.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

20000125

Dokumentnummer

NOR40001040