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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,

Typ

Vertrag – Paraguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 226/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,

Text

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Dieses Abkommen gilt nicht für Streitigkeiten gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängig sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000138

Dokumentnummer

NOR40001073