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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 226/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Paraguay)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 1999,

Typ

Vertrag – Paraguay

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 226/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 11, Absatz 2 und Absatz 3,

Text

Artikel 5

Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von den jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20000138

Dokumentnummer

NOR40001068