Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
Krankheit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin oder
andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
(2)Absatz 2,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor/die Direktorin.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz eins, entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(3)Absatz 3,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin mehr als 20% der Unterrichtsstunden aus den in Abs. 1 genannten Gründen, hat die Lehrgangskonferenz (§ 15) unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin zu beschließen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinVersäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin mehr als 20% der Unterrichtsstunden aus den in Absatz eins, genannten Gründen, hat die Lehrgangskonferenz (Paragraph 15,) unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin zu beschließen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen ist (§ 32) oderzur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen ist (Paragraph 32,) oder
die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
(4)Absatz 4,Im Fall des Abs. 3 Z 2 sind vom Direktor/von der Direktorin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, sind vom Direktor/von der Direktorin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
(5)Absatz 5,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
Dem/Der betreffenden Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen ist zu hören.
Der Direktor/Die Direktorin hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen zu entscheiden, ob der Rechtsträger im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 99 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.Der Direktor/Die Direktorin hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen zu entscheiden, ob der Rechtsträger im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG zu befassen ist.
In Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsträgers im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann der Direktor/die Direktorin eine Ermahnung aussprechen.
(6)Absatz 6,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluß der Lehrgangskonferenz (§ 15) zu verlängern. Die Lehrgangskonferenz kann von einer Ausbildungsverlängerung nur absehen, wenn das Erreichen der Ausbildungsziele auch ohne dieselbe gewährleistet ist.Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluß der Lehrgangskonferenz (Paragraph 15,) zu verlängern. Die Lehrgangskonferenz kann von einer Ausbildungsverlängerung nur absehen, wenn das Erreichen der Ausbildungsziele auch ohne dieselbe gewährleistet ist.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Wahlkind, Dienstnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001185