Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehrgangskonferenz
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Lehrgangskonferenz gehören folgende Personen an:
der Direktor/die Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin als Vorsitzender/Vorsitzende,
der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und
die Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege.
(2)Absatz 2,Die Lehrgangskonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor/der Direktorin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens 50% der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege des Pflegehilfelehrganges anwesend sind. Die Lehrgangskonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors/der Direktorin.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001186