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§ 14 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versäumen von Ausbildungszeiten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:
    1. Ziffer eins
      Krankheit des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin oder
    2. Ziffer 2
      andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.
  2. Absatz 2,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz eins, entscheidet der Direktor/die Direktorin.
  3. Absatz 3,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin mehr als 20% der Unterrichtsstunden aus den in Absatz eins, genannten Gründen, hat die Lehrgangskonferenz (Paragraph 15,) unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin zu beschließen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
    1. Ziffer eins
      zur kommissionellen Abschlußprüfung zuzulassen ist (Paragraph 32,) oder
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
  4. Absatz 4,Im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, sind vom Direktor/von der Direktorin bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika der zu wiederholenden Ausbildung anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Absatz eins, angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Dem/Der betreffenden Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
    2. Ziffer 2
      Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen ist zu hören.
    3. Ziffer 3
      Der Direktor/Die Direktorin hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/-nehmerinnen zu entscheiden, ob der Rechtsträger im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 4, GuKG zu befassen ist.
    4. Ziffer 4
      In Fällen, in denen die Entscheidung des Rechtsträgers im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann der Direktor/die Direktorin eine Ermahnung aussprechen.
  6. Absatz 6,Versäumt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluß der Lehrgangskonferenz (Paragraph 15,) zu verlängern. Die Lehrgangskonferenz kann von einer Ausbildungsverlängerung nur absehen, wenn das Erreichen der Ausbildungsziele auch ohne dieselbe gewährleistet ist.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Wahlkind, Dienstnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001185