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§ 18 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 2 und 3 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001189