Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Theoretische Ausbildung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 2 und 3 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001189