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§ 19 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung des Unterrichts

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 7,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 3 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. Ziffer eins
      Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      andere fachkompetente Personen

als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

  1. Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  2. Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht überschreitet, sind
    1. Ziffer eins
      Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 29, oder 43 wiederholen, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 47, oder 48 absolvieren,

zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.

  1. Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
    1. Ziffer eins
      die in den Anlagen 1 bis 3 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
    2. Ziffer 2
      dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001190