Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Praktische Ausbildung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung in der Pflegehilfe umfaßt insgesamt 800 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika durchzuführen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden an einer Ausbildungseinrichtung zu umfassen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist vom Direktor/von der Direktorin festzulegen.
(3)Absatz 3,Ein Praktikum darf frühestens einen Monat nach Beginn der Ausbildung in der Pflegehilfe durchgeführt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der verkürzten Ausbildung für Mediziner/Medizinerinnen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gewährleistet sein muß.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001191