Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (§§ 7 und 9) durchzuführen.Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (Paragraphen 7 und 9) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Mindestens 1% des in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer/einer Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gleichzeitig anleiten.
(4)Absatz 4,Bei der Zuteilung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereiches der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Pflegehilfe stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6)Absatz 6,Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
Schlagworte
Lehrkraft, Gesundheitspflege, Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001192