Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung des Unterrichts
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 7) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 3 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 7,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 3 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3)Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4)Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht überschreitet, sindSofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht überschreitet, sind
Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die die Ausbildung gemäß §§ 29 oder 43 wiederholen, undLehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 29, oder 43 wiederholen, und
Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 47 oder 48 absolvieren,Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 47, oder 48 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
die in den Anlagen 1 bis 3 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, und
dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001190