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§ 21 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung der praktischen Ausbildung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften (Paragraphen 7 und 9) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Mindestens 1% des in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stundenumfanges der praktischen Ausbildung sind von einem Lehrer/einer Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege anzuleiten und zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen gleichzeitig anleiten.
  4. Absatz 4,Bei der Zuteilung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereiches der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Pflegehilfe stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege, Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001192