Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,In den Fachbereichen gemäß den Anlagen 1 und 2 haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche gemäß den Anlagen 1 und 2 sind mit
„ausgezeichnet bestanden”,
zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Eine positive Beurteilung ist in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gegeben.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001196