Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung – zusätzliche Teilprüfung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend” beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend”.
(3)Absatz 3,Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen.Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Absatz eins, mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung abzulegen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001197