Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Nichtantreten zu einer Prüfung – Nachtragsprüfung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,
verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor/die Direktorin einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen durch den Direktor/die Direktorin einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
(2)Absatz 2,Können Prüfungen auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Unterrichtsfach abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer mit „nicht genügend” oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt, ist über dieses Unterrichtsfach eine zusätzliche Teilprüfung bei der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.Können Prüfungen auf Grund einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Unterrichtsfach abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer mit „nicht genügend” oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht beurteilt, ist über dieses Unterrichtsfach eine zusätzliche Teilprüfung bei der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.
(3)Absatz 3,Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.Tritt ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend” zu beurteilen.
(4)Absatz 4,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet der Direktor/die Direktorin nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entscheidet der Direktor/die Direktorin nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001198