Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Ausbildung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wenn
drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 26 Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß § 27 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend” beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 27 Abs. 1 nicht beurteilt werden,mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend” beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, nicht beurteilt werden,
zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
ein gemäß § 28 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt wird oderein gemäß Paragraph 28, wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt wird oder
bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 vorliegt,bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt,
hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001200