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§ 29 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der Ausbildung

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      drei Unterrichtsfächer nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden,
    2. Ziffer 2
      mehr als drei Unterrichtsfächer auf Grund der Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend” beurteilt oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, nicht beurteilt werden,
    3. Ziffer 3
      zwei Praktika mit „nicht bestanden” beurteilt werden,
    4. Ziffer 4
      ein gemäß Paragraph 28, wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden” beurteilt wird oder
    5. Ziffer 5
      bei mehr als 20% Fehlzeiten ein Beschluß der Lehrgangskonferenz gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt,

hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001200