Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Kommissionelle Abschlußprüfung
Allgemeines
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlußprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung ist zu überprüfen, ob der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin über die für die fachgerechte Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3)Absatz 3,Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlußprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlußprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, nicht einzurechnen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001202