Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Unterrichtsfach gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen sind, kann höchstens ein Unterrichtsfach gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Wenn eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.Wenn eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen ist, können höchstens zwei Unterrichtsfächer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Wenn keine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Unterrichtsfächer gemäß § 27 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.Wenn keine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen ist, können höchstens drei Unterrichtsfächer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001204