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§ 33 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen sind, kann höchstens ein Unterrichtsfach gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Wenn eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen ist, können höchstens zwei Unterrichtsfächer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Wenn keine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, abzulegen ist, können höchstens drei Unterrichtsfächer gemäß Paragraph 27, Absatz 2, als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001204