Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlußprüfung ist vor der Prüfungskommission in Form von drei mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(2)Absatz 2,Die drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
„Gesundheits- und Krankenpflege und Palliativpflege”,
„Pflege von alten Menschen” und
(3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind auch die praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen zu überprüfen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001205