Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die kommissionelle Abschlußprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an zwei Terminen durchgeführt, ist der erste Termin der kommissionellen Abschlußprüfung nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, unbeschadet § 32 Abs. 2, frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an zwei Terminen durchgeführt, ist der erste Termin der kommissionellen Abschlußprüfung nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, unbeschadet Paragraph 32, Absatz 2,, frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(3)Absatz 3,Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an einem Termin durchgeführt, ist dieser Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(4)Absatz 4,Der Direktor/Die Direktorin hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung
jene Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die gemäß § 32 zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen wurden,jene Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die gemäß Paragraph 32, zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen wurden,
Vorschläge für die Prüfungstermine und
die Namen der Prüfer/Prüferinnen in den Abschlußprüfungsfächern
bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor/Die Direktorin hat die Prüfungstermine den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen unverzüglich nachweislich bekanntzugeben.
(6)Absatz 6,Der Direktor/Die Direktorin hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-kandidatinnen auszufolgen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001206