Rechtstracker.at

§ 35 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die kommissionelle Abschlußprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an zwei Terminen durchgeführt, ist der erste Termin der kommissionellen Abschlußprüfung nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, unbeschadet Paragraph 32, Absatz 2,, frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an einem Termin durchgeführt, ist dieser Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Der Direktor/Die Direktorin hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die gemäß Paragraph 32, zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen wurden,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer/Prüferinnen in den Abschlußprüfungsfächern

bekanntzugeben.

  1. Absatz 5,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor/Die Direktorin hat die Prüfungstermine den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen unverzüglich nachweislich bekanntzugeben.
  2. Absatz 6,Der Direktor/Die Direktorin hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-kandidatinnen auszufolgen.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001206