Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 26 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.Zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, sind am Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen.
(2)Absatz 2,Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist die kommissionelle Abschlußprüfung abzubrechen.Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Absatz eins, mit der Note „nicht genügend” beurteilt, ist die kommissionelle Abschlußprüfung abzubrechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001207