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§ 37 Pflh-AV

Fassungen
01.10.1999 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.10.199931.08.2016 BGBl. II Nr. 371/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 371/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016

Abkürzung

Pflh-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 34, Absatz 2,) haben die Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung abzunehmen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen.
  2. Absatz 2,Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
  3. Absatz 3,Der/Die Vorsitzende, der Direktor/die Direktorin und der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/Leiterin sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin bei allen Teilprüfungen Fragen zu stellen.
  4. Absatz 4,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß Paragraph 35, Absatz 6, geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.

Schlagworte

Lehrgangsteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20000166

Dokumentnummer

NOR40001208