Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 zu beurteilen.Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der drei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß Paragraphen 26, Absatz 3, oder 27 Absatz 2, zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist. Allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß §§ 26 Abs. 3 oder 27 Abs. 2 sind ebenfalls zu beurteilen.Der Beurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu beurteilen ist. Allfällige zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraphen 26, Absatz 3, oder 27 Absatz 2, sind ebenfalls zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
(4)Absatz 4,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001209