Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 38 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 38, ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden”,
„mit gutem Erfolg bestanden”,
„mit Erfolg bestanden” oder
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 1,5 liegt. Die Note „genügend”, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, unter 1,5 liegt. Die Note „genügend”, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden” aus.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden” aus.Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 38, Absatz 3, unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden” aus.
(5)Absatz 5,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden” zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung zumindest mit „genügend” benotet sind.
(6)Absatz 6,Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 45) einzutragen.Die Gesamtleistung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist im Zeugnis (Paragraph 45,) einzutragen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001210