Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlußprüfungsprotokoll
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlußprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlußprüfungsprotokoll hat zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung,
Namen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen,
Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlußprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlußprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
vom Direktor/von der Direktorin des Pflegehilfelehrganges oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Pflegehilfelehrganges vom Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlußprüfung aufzubewahren.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001211