Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung
eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2,eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2,,
mehr als zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 34 Abs. 2,mehr als zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Paragraph 34, Absatz 2,,
eine oder höchstens zwei Teilprüfungen gemäß § 34 Abs. 2 oder eine oder höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 bis 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 2eine oder höchstens zwei Teilprüfungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder eine oder höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 42, Absatz 2
mit der Note „nicht genügend” beurteilt werden, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen.
Schlagworte
Lehrgangsteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001214