Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 38 Abs. 3 sind anzuwenden.Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind gemäß § 25 Abs. 3 zu beurteilen.Die Leistungen im Rahmen eines Praktikums sind gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Nostrifikanten/Nostrifikantinnen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 19 Abs. 3 anzurechnen.Nostrifikanten/Nostrifikantinnen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40001221