Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum
09.09.2010
Außerkrafttretensdatum
11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 3
KONSERVIERUNGSMITTEL
Allgemeines
Konservierungsmittel sind Stoffe, die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden, um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen.
Die mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken, die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben, auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden, zB als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos.
Andere in der Rezeptur kosmetischen Mittel verwendete Stoffe können außerdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher, wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole, zur Konservierung dieser Mittel beitragen. Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht angeführt.
In dieser Liste gelten als:
Salze: Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium,
Ammonium und Äthanolammonium;
Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat, Azetat.
Ester: Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-
und Phenylester.
Alle Endprodukte, die Formaldehyd oder Stoffe dieser Anlage enthalten, die Formaldehyd abspalten, müssen den Warnhinweis „enthält Formaldehyd” tragen, sofern die Formaldehydkonzentration im Endpunkt 0,05% überschreitet.
(Anm.: Anlage 3 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 und dazugehörige Novellen sind als PDF dokumentiert.)
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR40121674