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§ 13 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge

Betriebsanweisungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
    1. Ziffer eins
      Aufgaben der Arbeitnehmer,
    2. Ziffer 2
      zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
    4. Ziffer 4
      zulässige Ladung und Ladungssicherung,
    5. Ziffer 5
      Signale,
    6. Ziffer 6
      Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
    7. Ziffer 7
      Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Verhalten bei Störungen und
    10. Ziffer 10
      die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 24,
  3. Absatz 3,Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002129