Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt
Arbeitsvorgänge
Betriebsanweisungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Betriebsanweisungen müssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über
Aufgaben der Arbeitnehmer,
zulässige Höchstgeschwindigkeiten,
Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,
zulässige Ladung und Ladungssicherung,
Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,
Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,
Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrichtungen,
Verhalten bei Störungen und
die Bestimmungen der §§ 14 bis 24.die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 24,
(3)Absatz 3,Die Betriebsanweisungen müssen klar und verständlich abgefaßt und auf das erforderliche Ausmaß beschränkt sein.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002129