Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Bestimmungen über das Verhalten im Gefahrenraum von Gleisen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmer im Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung von Tätigkeiten erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
Schienenköpfe, Weichenzungen, Radlenker, Leitschienen sowie andere Teile der Gleisanlage, die kein sicheres Gehen oder Stehen ermöglichen, nicht betreten,
sich nicht unmittelbar vor, hinter oder unter Schienenfahrzeugen aufhalten, die sich für sie unvermutet in Bewegung setzen können,
sich nur an Stellen auf Schienenfahrzeugen aufhalten, die hierfür bestimmt sind,
Schienenfahrzeuge nur an hierfür vorgesehenen Stellen übersteigen und
nicht unter Schienenfahrzeugen durchkriechen.
(3)Absatz 3,Sofern ein Gehen im Gleis erforderlich ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß Arbeitnehmer in mehrgleisigen Anlagen im Gleis entgegen der üblichen Fahrtrichtung gehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002130