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§ 15 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bewegen von Schienenfahrzeugen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Schienenfahrzeuge nur in Bewegung gesetzt werden, wenn dies ohne erkennbare Gefährdung möglich ist.
  2. Absatz 2,Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, daß vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
  3. Absatz 3,Mehrere Schienenfahrzeuge dürfen gemeinsam nur bewegt werden, wenn sie miteinander verbunden sind. Wenn Schienenfahrzeuge aus betriebstechnischen Gründen nicht miteinander verbunden werden können, so dürfen sie erst in Bewegung gesetzt werden, wenn andere Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
  4. Absatz 4,Wenn Arbeitnehmer beim Bewegen von Schienenfahrzeugen gefährdet werden können und wenn für deren Sicherheit nicht anders gesorgt ist, so muß der Gefahrenraum der Gleise beobachtet werden und müssen im Gefahrenraum der Gleise tätige Arbeitnehmer gewarnt werden.
  5. Absatz 5,Sind am Bewegen von Schienenfahrzeugen mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so muß eine eindeutige Verständigung untereinander sichergestellt sein.
  6. Absatz 6,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      sich nicht dort aufhalten, wo sie durch die Bewegung von Seilen gefährdet werden können,
    2. Ziffer 2
      Schienenfahrzeuge nicht mit losen Balken, Stangen oder Stempeln schieben,
    3. Ziffer 3
      Schienenfahrzeuge nicht an ihren Stirnseiten mit der Hand schieben oder ziehen,
    4. Ziffer 4
      beim Ziehen oder Schieben von Schienenfahrzeugen mit der Hand nicht rückwärts gehen sowie
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge nicht durch Entgegenstemmen aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002131