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§ 16 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kuppeln

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer Schienenfahrzeuge nicht kuppeln, solange beide Schienenfahrzeuge in Bewegung sind und zum Kuppeln zwischen die Fahrzeuge getreten werden muß.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer beim Kuppeln
    1. Ziffer eins
      auf Hindernisse im Gleisbereich achten,
    2. Ziffer 2
      prüfen, ob die an den Fahrzeugenden freizuhaltenden Räume nicht eingeschränkt sind,
    3. Ziffer 3
      bei Einschränkungen der freizuhaltenden Räume erst dann zwischen die Schienenfahrzeuge treten, nachdem diese zum Stillstand gekommen sind und ihre Puffer sich berühren,
    4. Ziffer 4
      gebückt unter dem Seitenpuffer durchgehen und dabei den Kupplerhandgriff am Schienenfahrzeug benützen, wenn beim Eintreten in den Gleisbereich eine Gefährdung durch herannahende Schienenfahrzeuge erfolgen kann und
    5. Ziffer 5
      Schienenfahrzeuge mit Schraubenkupplungen nicht von Verschieberauftritten oder Fahrzeugplattformen aus kuppeln.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002132