Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vorbereitung der Bauarbeiten
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Betriebsanweisungen sind so rechtzeitig zu erstellen und die betroffenen Arbeitnehmer sind so rechtzeitig darüber zu unterweisen, daß die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt werden können. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.
(2)Absatz 2,Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Arbeitnehmer zu unterweisen über
die mit den Tätigkeiten auf der Baustelle verbundenen Gefahren,
die spezifischen Arbeitsbedingungen,
die auf dem Weg zur Baustelle und zurück auftretenden Gefahren,
die getroffenen Sicherungsmaßnahmen,
die Bedeutung der Warnsignale und das nach Abgabe der Warnsignale erforderliche Verhalten und
das erforderliche Verhalten, sobald festgestellt wird, daß die Warnung vor der Annäherung eines Schienenfahrzeuges nicht ordnungsgemäß erfolgen kann.
(3)Absatz 3,Wenn die Seite, nach der der Gefahrenraum der Gleise bei der Annäherung von Schienenfahrzeugen verlassen werden muß, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, so ist diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40002148