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§ 33 EisbAV

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. II Nr. 444/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.01.2000 BGBl. II Nr. 444/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 444/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verhalten bei Bauarbeiten

Paragraph 33,

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    den Gefahrenraum der Gleise erst nach erfolgter Unterweisung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, betreten,
  2. Ziffer 2
    Warnsignale sofort befolgen,
  3. Ziffer 3
    den Gefahrenraum der Gleise nach Wahrnehmung von Warnsignalen nach jener Seite verlassen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen festgelegt wurde,
  4. Ziffer 4
    die festgelegten sicheren Bereiche aufsuchen und die Vorbeifahrt des Schienenfahrzeuges beobachten,
  5. Ziffer 5
    dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, wenn das Gleis nicht befahrbar ist oder der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
  6. Ziffer 6
    den Gefahrenraum der Gleise nach einer Räumung erst nach Erlaubnis des Sicherungspostens wieder betreten und
  7. Ziffer 7
    den gesicherten Bereich der Gleise nur mit Zustimmung der Sicherungsaufsicht verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40002149