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§ 13 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1320.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Arbeitsgruppen, Berichterstatter

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung übertragen werden kann. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates. Die Zusammensetzung, die Leitung, die Befugnisse der Arbeitsgruppen und das Beiziehen von externen Experten beschließt der Beirat. Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.
  2. Absatz 2,Auf die Tätigkeit von Arbeitsgruppen findet diese Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung kann auch einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Beirates übertragen werden, die dann als Berichterstatter tätig werden.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsgruppe und der Berichterstatter haben der Geschäftsstelle so rechtzeitig vor der nächsten Sitzung einen Bericht zu übermitteln, daß dieser an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder verteilt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001533