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§ 14 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1420.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Delegationen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Delegationen können vom Beirat, in dringenden Fällen vom Vorsitz mit der Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten betraut werden, die wegen der Notwendigkeit, sich durch Besuche vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, nicht durchwegs im Rahmen von Beiratssitzungen erledigt werden können. Die Delegation erstattet im Rahmen ihres Gesamtberichtes auch über ihre Besuche Bericht.
  2. Absatz 2,Eine Delegation besteht aus mindestens zwei nicht vertretbaren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern und allenfalls bestimmten externen Experten und Expertinnen. Ihr muß mindestens ein von einer privaten Einrichtung vorgeschlagenes Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; bei der Zusammensetzung einer Delegation soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Der Beirat, in dringenden Fällen der Vorsitz, hat die Zusammensetzung der Delegation sowie deren Leiter der Delegation zu bestimmen und ein Zeitziel für den Abschluß der Arbeit der Delegation in dieser Angelegenheit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001534