Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Arbeitsgruppen, Berichterstatter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Beirat kann Arbeitsgruppen einsetzen, denen die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung übertragen werden kann. Die Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates. Die Zusammensetzung, die Leitung, die Befugnisse der Arbeitsgruppen und das Beiziehen von externen Experten beschließt der Beirat. Bei der Zusammensetzung der Arbeitsgruppen soll auf die Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden.
(2)Absatz 2,Auf die Tätigkeit von Arbeitsgruppen findet diese Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Vorbereitung, Begutachtung oder Bearbeitung einzelner Angelegenheiten für die nächste Sitzung kann auch einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Beirates übertragen werden, die dann als Berichterstatter tätig werden.
(4)Absatz 4,Die Arbeitsgruppe und der Berichterstatter haben der Geschäftsstelle so rechtzeitig vor der nächsten Sitzung einen Bericht zu übermitteln, daß dieser an alle Mitglieder und Ersatzmitglieder verteilt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001533