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§ 15 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2004 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.200430.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 260/2004 · aufgehoben
§ 1520.10.199930.06.2004 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. II Nr. 260/2004

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Kommissionen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive begleitend zu überprüfen. Hiebei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission. Sie haben über Ersuchen des Beirates und in dringenden Fällen über Ersuchen des Vorsitzenden eine bevorstehende Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive zu beobachten.

  1. Absatz 2,Der Beirat setzt sechs Kommissionen mit mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern ein. Für die Leitung jeder Kommission wird vom Beirat eine auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeit bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommissionen werden vom Beirat auf Vorschlag der Leitung bestellt; hiebei ist darauf zu achten, daß in den Kommissionen die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Expertise vertreten ist. Bei der Zusammensetzung der Kommissionen soll auf die ausgewogene Repräsentation beider Geschlechter Bedacht genommen werden, wobei in jeder Kommission zumindest eine Frau bestellt werden muß. Die Kommissionen bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des für sie eingerichteten Sekretariats.

  1. Absatz 3,Der Beirat hat Richtlinien für die Struktur, die Arbeitsweise und die Besuche der Kommissionen zu erlassen; es sind insbesondere Bestimmungen über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommissionen bei den Besuchen und über die Berichterstattung an den Beirat vorzusehen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001535