Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Besuche durch die Kommissionen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Besuche der Kommissionen erfolgen einerseits routinemäßig und flächendeckend, andererseits auf Grund bekanntgewordener Umstände; sie brauchen nicht angekündigt werden.
(2)Absatz 2,Die Kommissionen berichten dem Beirat über jedem erfolgten Besuch. Die Berichte haben jedenfalls die besuchten Dienststellen, die erhobenen Fakten und die ihnen notwendig erscheinenden Maßnahmen und Empfehlungen zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
NOR40001536