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§ 1 MRB-GO

Fassungen
20.10.1999 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.10.199930.06.2012 BGBl. II Nr. 395/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.10.1999BGBl. II Nr. 395/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

MRB-GO

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).

Text

Aufgabenerfüllung

Paragraph eins,

Zur Erfüllung seiner Aufgaben

  1. Ziffer eins
    beobachtet der Beirat die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
  2. Ziffer 2
    evaluiert der Beirat strukturelle Gegebenheiten der Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitsexekutive unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte;
  3. Ziffer 3
    besuchen Delegationen (Paragraph 14,) oder Kommissionen (Paragraph 15,) Dienststellen der Sicherheitsexekutive und Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive;
  4. Ziffer 4
    überprüft der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres – unbeschadet der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte sowie der Behörden der Dienstaufsicht und der Unabhängigen Verwaltungssenate – gegen die Sicherheitsexekutive erhobene Vorwürfe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte im Hinblick auf mögliche strukturelle Mängel;
  5. Ziffer 5
    äußert sich der Beirat aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres zu den Möglichkeiten besserer Wahrung der Menschenrechte durch die Sicherheitsexekutive in bestimmten Bereichen der Vollziehung.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40001521