Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Beginn und Ende der Funktionsperiode
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Ernennung.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Beirats teilt dem Bundesminister für Inneres die mit einer Mehrheit von zehn Stimmen getroffene Feststellung mit, wonach ein Mitglied seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen vorübergehender Abwesenheit seit mehr als drei Monaten nicht wahrnimmt. Der Rücktritt eines Mitgliedes ist von diesem dem Bundesminister für Inneres schriftlich zu erklären; vom Tod eines Mitgliedes hat der Vorsitz den Bundesminister für Inneres in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001522