Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,).
Text
Vorsitz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende hat den Vorsitz im Beirat; im Falle der Verhinderung vertritt die Vertreterin oder der Vertreter des oder der Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Dem Vorsitz obliegt die Vertretung des Beirates nach außen, sofern der Beirat nicht im Einzelfall anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte des Beirates und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Er bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geschäftsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR40001523