Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“
§ 14.Paragraph 14,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40001571