Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2000 bis 01.03.2017 — BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.200001.03.2017 BGBl. II Nr. 400/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 400/1999

Außerkrafttretensdatum

01.03.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

Paragraph 14,

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

NOR40001571