Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
70/06 Schulunterricht
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsrecht zu § 12Übergangsrecht zu Paragraph 12
§ 19.Paragraph 19,
Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet § 12 (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie): Bis zum Ablauf des 31. März 2003 lautet Paragraph 12, (ausgenommen für das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie):
„§ 12.Paragraph 12,
Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Erste lebende Fremdsprache” hat das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.``
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40001576