Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,
Text
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 3.Paragraph 3,
Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im zweit- oder drittletzten Semester berechtigt. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40164216