Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungstermine der Vorprüfung
§ 3.Paragraph 3,
Zur Ablegung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit sind Studierende im 7. oder 8. Semester berechtigt, am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie im
5. Semester. Die Fachbereichsarbeit ist innerhalb der ersten drei Wochen des letzten Semesters abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
NOR40001560