Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 20 Abs. 3.Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vergleiche Paragraph 20, Absatz 3,
Text
3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete der Hauptprüfung – Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
(2)Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (§ 2 Abs. 2) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten (Paragraph 2, Absatz 2,) je eine Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Latein“ oder „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache,
nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“„ oder „Informatik“„ oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Z 2.nach Wahl des Prüfungskandidaten „Darstellende Geometrie“„ oder „Informatik“„ oder ein noch nicht gewähltes Prüfungsgebiet gemäß Ziffer 2,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
NOR40164217